AGB und Mietvereinbarung

1. Irrtümer und Änderungen
Alle Daten und Informationen auf unserer Homepage werden mit größter Sorgfalt erstellt und gepflegt, sind jedoch nicht zwingend frei von Irrtümern.

2. Mindestalter
Das Mindestalter für die Anmietung eines Wohnmobiles beträgt 25 Jahre.

3. Reservierung
Eine Reservierung ist nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich.

4. Zahlungsbedingungen
7 Tage nach Buchungsbestätigung ist eine Anzahlung in Höhe von 20% der Gesamtsumme zu zahlen. 14 Tage vor Fahrzeugübernahme ist der Restbetrag zu begleichen. Liegen zwischen Buchung und Anmietdatum weniger als 14 Tage, so ist der gesamte Mietpreis sofort fällig.

5. Übernahme und Rückgabe des Reisemobiles
Die Übernahme und Rückgabe des Fahrzeuges erfolgt zu den genannten Uhrzeiten der Buchungsbestätigung. Eine Übergabe kann grundsätzlich auch außerhalb unserer Öffnungszeiten erfolgen. Sie erhalten bei der Übergabe eine umfängliche Einweisung, bitte planen Sie für diese entsprechend Zeit ein. Die Rückgabe des Fahrzeuges erfolgt ebenfalls zum vereinbarten Termin, kann nach vorheriger Rücksprache auch außerhalb unserer Öffnungszeiten erfolgen.

6. Servicepauschale
Die Servicepauschale in Höhe von 120 € wird generell pro Miete erhoben. In dieser einmal anfallenden Pauschale ist eine gefüllte Gasflasche, Toilettenchemikalien sowie die Einweisung in das Fahrzeug enthalten. Die Fahrzeuge werden innen gereinigt übergeben und sind ebenso sauber zurückzugeben. Falls die Innenreinigung und/oder die Entleerung der Kassettentoilette von uns durchgeführt werden muss, werden hierfür folgende Gebühren erhoben:
– Innen- und Außenreinigung 99 €
– Entleerung der Kassettentoilette 99 €

7. Versicherung des Fahrzeuges
Der Vermieter versichert das Fahrzeug gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für Kraftfahrversicherung (AKB) mit einer Vollkasko mit 1000 € Selbstbeteiligung.
Bei mehreren Schadensfällen erhöht sich der Selbstbehalt jeweils um den genannten Betrag entsprechend den AKB des Versicherers.

8. Verzug des Mieters
Kommt der Mieter der Zahlung des Mietpreises oder der Zahlung der Kaution nicht nach, so steht dem Vermieter bis zur vollständigen Zahlung des Mietpreises und Hinterlegung der Kaution ein Zurückbehaltungsrecht am gemieteten Fahrzeug zu. Der Mieter bleibt auch dann zur Zahlung des Mietpreises verpflichtet, wenn der Vermieter vom Zurückhaltungsrecht Gebrauch macht.

9. Verzug des Vermieters
Kann der Vermieter zum vereinbarten Zeitpunkt das gemietete Fahrzeug nicht zur Verfügung stellen, so ist er berechtigt ein Fahrzeug der gleichen Kategorie zur Verfügung zu stellen. Sofern dies nicht möglich ist, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten ohne Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ein Schadensanspruch gegen den Vermieter besteht nicht, soweit dieser nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

10. Vertragsrücktritt oder Reiseabbruch durch den Mieter
Bei Vertragsrücktritt durch den Mieter sind die folgenden Stornogebühren zu entrichten:
– bis 49 Tage vor Mietbeginn: 20% des Mietpreises (mind. 250 €)
– bis 21 Tage vor Mietbeginn: 50% des Mietpreises
– weniger als 21 Tage vor Mietbeginn: 80% des Mietpreises
Wird das Fahrzeug nicht entgegengenommen gilt dies als Reiserücktritt und wird entsprechend der obigen Staffelung berechnet.
Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer ist der volle Mietpreis zu zahlen.

11. Abtretung
Der Mieter ist nicht berechtigt die Rechte am Mietfahrzeug an Dritte abzutreten, bzw. die Mietsache an Dritte zu vermieten.

12. Fristlose Kündigung
Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen oder die Mietsache zurückzubehalten wenn der Mieter oder ein im Mietvertrag genannter Fahrer bei der Übergabe des Mietgegenstandes nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für das Fahrzeug sowie einem gültigen Ausweispapier ist.

13. Nutzungsbeschränkungen / Vertragswidriger Gebrauch
Es ist untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, zur gewerblichen Personen- oder Güterbeförderung, zu allgemeinen gewerblichen oder gewerbeähnlichen Zwecken sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu verwenden. Der Mieter haftet dem Vermieter für den für den durch den vertragswidrigen Gebrauch entstandenen Schadens.

14. Auslandsfahrten
Während Fahrten in das europäische Ausland gestattet sind, ist bei Fahrten in das ost- oder außereuropäische Ausland die vorherige Einwilligung des Vermieters einzuholen und der zusätzliche Versicherungsschutz zu beantragen. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.

15. Rauchen und Mitnahme von Haustieren
Alle Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge.
Die Mitnahme von Haustieren ist nur nach Absprache und ausdrücklicher Genehmigung durch uns gestattet, bei Zuwiderhandlung haftet der Mieter für entstandene Reinigungskosten.

16. Haftung des Mieters für Fahrer
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, bzw. denen im Mietvertrag hinterlegten Personen geführt werden. Der Mieter trägt Sorge über die Verkehrstüchtigkeit der anderen Fahrer und versteht der Handeln als eigen.

17. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für Schäden unbeschränkt, sofern der Versicherer nicht leistet, insbesondere weil der Mieter oder die von Ihm beauftragten und benannten Fahrer den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe und/oder durch Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen(Fahrzeughöhe und – breite) sowie durch Rückwärtsfahren ohne Einweisung verursacht werden. Der Mieter haftet auch uneingeschränkt für alle Schäden, die auf unsachgemäßes Be- und Entladen bzw. auf die Ladung selbst beruhen.

18. Verlust von Bestandteilen der Mietsache
Den durch Verlust von Fahrzeugschlüsseln, Fahrzeugpapieren oder sonstigem Zubehör entstandenen Schaden hat der Mieter zu ersetzen.

19. Pflichten des Mieters
– Der Mieter hat die bestehenden gesetzliche Bestimmungen des In- und Auslandes, insbesondere zollrechtliche Bestimmungen einzuhalten. Er trägt Sorge für Einhaltung zollrechtlicher Formalitäten.  Besonderer Hinweis für Schweizer Staatsbürger: Bei der Einfuhr des Mietfahrzeugs in die Schweiz ist ein Vormerkschein auszufüllen. Entsteht durch Nichteinhaltung dieser Bestimmung dem Vermieter ein Schaden, so ist er vom Mieter zu ersetzen.
– Das Fahrzeug ist pfleglich zu behandeln, Abmessungen des Fahrzeugs und eventueller Zubehörteile sind zu beachten, beförderte Gegenstände und Ladungen ordnungsgemäß zusichern.
– Bei Beschlagnahme, Pfändung und dergleichen durch einen Dritten, auch staatlicher Behörden, hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Dritte ist hiervon schriftlich zu benachrichtigen.
– Bußgelder und Strafmandate etc. hat der Mieter selbst und sofort zu zahlen. Nach der Mietzeit dem Vermieter zugehende Zahlungsbescheide hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich nach Zugang zu ersetzen.
– Bei einem Unfall, gleich welcher Ausmaße, muss der Mieter unverzüglich die Polizei hinzuziehen. Ferner hat er eine Unfallskizze zu fertigen, Name, Anschrift der beteiligten Personen und Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zu notieren. Alle Angaben haben der Wahrheit zu entsprechen. Unterlässt es der Mieter, die Polizei hinzuzuziehen, haftet der Mieter für den entstandenen Schaden nach den Grundsätzen, die in der Fahrzeugversicherung hinsichtlich der Leistungsbefreiung des Vermieters bei Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers gelten. Das Recht des Mieters, nachzuweisen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, bleibt unberührt. Das gleiche gilt bei Diebstahl und Brand der Mietsache.
– Der Mieter hat bei Unfällen, Brand oder Diebstahl den Vermieter unverzüglich in Kenntnis zu setzen, darüber hinaus zusätzlich bei Rückgabe des Fahrzeugs. Unterlässt der Mieter dies, haftet er dem Vermieter für dadurch entstandenen Schaden. Das Recht des Mieters, nachzuweisen, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, bleibt unberührt.
– Verschuldet der Mieter einen Unfall grob fahrlässig oder vorsätzlich, so haftet er für den entstandenen Schaden, wenn der Vermieter oder der Versicherer grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beweisen kann oder der Versicherer den Schaden nicht trägt. Dies gilt bei Verträgen mit und ohne Versicherung. Der Schadensersatz umfasst auch den Mietausfall während der Dauer der Reparatur in Höhe mindestens eines Tagesmietpreis für jeden angefangenen Tag, soweit der Vermieter den Ausfall und den entgangenen Gewinn beweisen kann.
– Der Mieter wird angehalten, sich durch einen Auslandschutzbrief und gegebenenfalls Fährversicherung gegen entstehende Kosten bei Unfall oder sonstigen Schäden zu versichern.
– Die Betriebsanleitung des Mietfahrzeugs ist unbedingt zu beachten. Anweisungen in dieser sind Bestandteil des Vertrages. Verstößt der Mieter gegen Anweisungen der Betriebsanleitung, hat er daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Auch hat der Mieter die notwendigen Betriebsstoffe wie z.B. Kühlwasser. Motoröl, AdBlue, Luftdruck der Reifen, Diesel etc. ständig zu überwachen und bei Bedarf nachzufüllen (Füllmengen sind der Betriebsanleitung zu entnehmen). Ein durch Versäumnis entstehender Schaden am Fahrzeug und Folgeschäden können nicht dem Vermieter angelastet werden.
– Vor allen Reparaturen ist der Vermieter zu benachrichtigen.
– Erforderliche Kleinreparaturen bis zu einer Höhe von jeweils 150,- EUR müssen vom Mieter unverzüglich nach Entdeckung des Schadens in einer Vertragswerkstatt (abhängig vom Hersteller des Fahrzeugs) in Auftrag gegeben werden. Bei über den genannten Betrag hinausgehenden Reparaturen ist die Einwilligung des Vermieters einzuholen. Werden solche Reparaturen ohne die Einwilligung des Vermieters durchgeführt, trägt der Mieter die Kosten der Reparatur und etwaige anfallende Überführungskosten, soweit diese über den dafür üblichen Kosten liegen. Ausgetauschte Teile sind bei Rückgabe des Fahrzeugs dem Vermieter vorzulegen. Gegen Vorlage der Rechnungsquittung ersetzt der Vermieter dem Mieter die verauslagten Reparaturkosten. Sie werden nicht ersetzt, soweit die Ursache der Reparatur in einer unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeugs liegt oder der Mieter die ausgetauschten Teile nicht vorlegt.
– Für die nachgewiesene Dauer einer Reparatur, ist der Mieter von der Zahlung des Mietzinses befreit. Eine Befreiung von der Zahlungspflicht entfällt, wenn Vermieter und Mieter sich einigen, dass sich die Mietdauer um die Reparaturzeit verlängert. Eine solche Vereinbarung kann schriftlich oder fernmündlich erfolgen.
– Etwaige Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter sind bei einem Defekt des Fahrzeugs ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
– Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine gültige Fahrerlaubnis und gültige Ausweispapiere von sich und/oder einem Mitfahrer vorlegen. Über den Verlust der Fahrerlaubnis von sich oder eines Mitfahrers seit dem Abschluss des Mietvertrages hat der Mieter unaufgefordert hinzuweisen.

20. Speicherung und Weitergabe von Personendaten
Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten gespeichert werden.

21. Wirksamkeit der Bestimmungen 
Wird eine Bestimmung unwirksam, so berührt dies nicht die Geltung der Übrigen. 

Kontakt: 

Autovermietung Torsten Ledwig
Birsnerweg 27 
79183 Waldkirch 
0171-3854608